
Zum neuen Kaufrecht ist auf folgendes hinzuweisen:
Beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge an Privatkunden gibt es ab 2022 die Besonderheit, dass die Verjährung nicht mehr durch AGB reduziert werden kann. Betriebe, die die Verjährung von zwei Jahren auf ein Jahr verringern wollen, müssen den Kunden hierüber doppelt in Kenntnis setzen.
Ebenso verhält es sich beim Verkauf von Fahrzeugen an Privatkunden, die vom „Üblichen“ abweichen. Auch hier ist eine doppelte Information des Kunden erforderlich.
Alle Abweichungen sind einzeln aufzulisten. Unterbleibt die Information, besteht das Risiko, dass die gekaufte Ware als „mangelhaft“ zu beurteilen ist und der Kunde den Kaufpreis mindern bzw. vom Vertrag zurücktreten kann. Entsprechendes gilt für den Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Aktualisierungspflicht bzgl. digitaler Komponenten des Kaufgegenstandes.
Ungeachtet des Sinns der neuen Regelungen werden sie gegenwärtig so verstanden, dass der Kunde zweimal nahezu das gleiche unterschreibt.
Das Online Seminar „Neues Kaufrecht ab 2022“ vom 08.12.2021 können Sie hier noch mal ansehen: www.tachometer-magazin.de
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